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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
15.1 Ausgangslage
Das Tierseuchengesetz besagt in Artikel 15b Absatz 2, dass die Betriebskosten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt werden und der Bundesrat deren Höhe festlegt. Dies geschieht mit der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2). Die Betreiberin der TVD (identitas AG) stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) die Gebühren in Rechnung.
In ihrem Revisionsbericht Nr. 15533 „Zukunftsgestaltung bei der identitas AG – Governanceprüfung“ vom 1. März 2016 empfiehlt die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dem BLW die TVD-Gebühren möglichst rasch anzupassen, so dass der Gesamtertrag aus den Gebühren die Gesamtkosten der Verwaltungseinheit nicht übersteigt.
Seit 2013 hat der Bund regelmässig mehr Gebühren für den Tierverkehr eingenommen (Kredit
E1300.0108) als er für den Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ausgegeben hat (Kredit
A2111.0120). In Anbetracht dieser Situation empfiehlt die EFK eine Gebührenreduktion. Dieser Empfehlung soll mit der vorliegenden Anpassung entsprochen werden.
Nach der substantiellen Senkung der Gebühren für Datenabgabe (Ziffer 5 des Anhangs) per 1. Januar 2016, welche für den Bund zu einer Senkung der Gebühreneinnahmen um ca. 200‘000 Franken führt, wird mit der vorliegenden Anpassung eine erneute lineare Gebührenreduktion um durchschnittlich 10 % vorgeschlagen. Portogebühren werden unverändert belassen, weil sie effektive externe Kosten wiederspiegeln. Gebühren wegen fehlenden Meldungen (Ziffer 4 des Anhangs) und Mahngebühren (Ziffer 6 des Anhangs) werden ebenfalls unverändert belassen, um den Anreiz zu korrekten Meldungen aufrechtzuerhalten. Gebühren für Datenabgabe (Ziffer 5 des Anhangs) wurden wie bereits erwähnt bereits per 1. Januar 2016 gesenkt und werden deshalb nicht nochmal gesenkt.
15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Senkung der Gebühren für Ohrmarken, für die Registrierung von Equiden und für geschlachtete Tiere um durchschnittlich 10%.
15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Anhang
Der Empfehlung der EFK wird mit der vorliegenden Änderung der Ziffern 1 – 3 des Anhangs entsprochen. Die neuen Gebühren werden so gerechnet, dass die Belastung der Tierhalterinnen und Tierhalter, Equideneigentümerinnen und Equideneigentümer sowie Schlachtbetriebe jährlich um ca. 950‘000 Franken abnimmt. Eine gleichmässige Verteilung der Gebührensenkung ohne Benachteiligung einzelner Tiergattungen wurde angestrebt. Weil die jeweilige Gebühr auf 5 Rappen gerundet wird, resultieren unterschiedliche Prozentzahlen. Zusammen mit der bereits erwähnten Senkung der Gebühren für Datenabgabe per 1. Januar 2016 beträgt die kumulierte Gebührensenkung rund 1.15 Millionen Franken ab 2017 gegenüber 2015. Diese letzte Zahl entspricht in etwa dem Überschuss 2015.
Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, welche Gebühren in welchem Umfang frankenmässig sowie prozentual gesenkt werden:
Bisher Neu
(Franken) (Franken) in %
1 Lieferung von Ohrmarken
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: