Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 197Fedlex · Vorlage
DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
Art. 11 Abs. 1bis und 4
1bis Sie können innerhalb von 10 Tagen die von ihnen gemeldeten Daten, mit Ausnahme der Meldung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe f, online löschen.
4 Der Schlachtbetrieb kann die TVD-Nummer der Gesuchstellerin nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 3 Buchstabe j Ziffer 5 oder Ziffer 4 Buchstabe g bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.
Art. 12 Abs. 1 Bst e
1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer Person sowie in:
e. bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen nach Artikel 11 LBV5: die Gebietszugehörigkeit.
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4, Abs. 1bis und Abs. 3
1 Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Schlachtbetriebe können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:
4. Aufgehoben
1bis Die letzte Tierhalterin oder der letzte Tierhalter vor der Schlachtung sowie der Schlachtbetrieb können zudem in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 2003 (SV)6 Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
3 Personen, die Equiden kennzeichnen, sowie passausstellende Stellen können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 20 Abs. 2bis und 7
2bis Sie teilt jeder landwirtschaftlichen Tierhaltung nach Artikel 11 LBV7 die Gebietszugehörigkeit des Betriebs zu, zu dem die Tierhaltung gehört.
7 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:
a. die TVD-Nummer der Tierhaltung;