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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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b. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;

c. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen;

d. die Anzahl Equiden, die in der Tierhaltung stehen mit einem Alter über 1095 Tage;

e. die Anzahl Equiden mit fehlender Meldung über den Wechsel der Tierhaltung.

Art. 21 Abs. 1, 3 Einleitungssatz und 4

1 Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV8 auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.

3 Sie bestimmt für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons die Nutzungsart der Muttertiere:

4 Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 13 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr Folgendes berechnen können:

a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten; und

b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.

Anhang 1 Ziff. 1 Bst. e Ziff. 6

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV9, sofern erhoben

Anhang 1 Ziff. 2 Bst. c Ziff. 6

6. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV10, sofern erhoben

Anhang 1 Ziff. 4 Bst. fbis

fbis. das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV11, sofern erhoben;

8SR 910.13

9 SR 916.341

10 SR 916.341

11 SR 916.341