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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Vernehmlassung
2 Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
2.1 Ausgangslage
In der Schweiz ist die Verfütterung von Hanf in jeder Form an Nutztiere seit 2005 untersagt. Dieses Verbot beruhte in erster Linie auf Versuchen, die gezeigt hatten, dass der in Hanfpflanzen enthaltene psychotrope Stoff THC mit signifikanten Gehalten in der Milch auftraten, und dies selbst bei geringem Gehalt im Futter. Seit der Einführung dieses Verbots hat sich einiges geändert. Insbesondere definieren die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen heute Hanf jeder Art mit einem THC-Gehalt von 1 Prozent oder mehr als Betäubungsmittel (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI])1. Diese Definition gab es 2005 nicht, was Freiraum für den Anbau von stark THC-haltigen Sorten liess. Dank den Fortschritten in der Sortenzüchtung gibt es heute jedoch Hanfsorten mit sehr geringem THC-Gehalt, aus denen zahlreiche gesundheitsfördernde Produkte gewonnen werden und die auch in der Tierproduktion gute Dienste leisten könnten. Die Verwendung der Samen und daraus gewonnenen Erzeugnisse dieser Sorten für Tierarten oder Tierkategorien, deren Milch nicht in Verkehr gebracht wird, stellt kein Qualitätsrisiko dar für Lebensmittel, die aus diesen Tieren gewonnen werden, sofern die im amtlichen Sortenkatalog enthaltenen Sorten eingesetzt werden. Hanfsamen enthalten nämlich kein THC, und nur Pflanzenreste, die mit Saatgut vermischt werden, können zu Kontaminationen führen. Letztere gelten als vernachlässigbar, wenn die Sorten aus dem EU-Katalog verwendet werden, der in Artikel 20 Buchstabe a der Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten (Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF)2 in das Schweizer Recht übernommen wurde. Diese Hanfsorten weisen einen Höchstgehalt von 0,2 Prozent THC auf. Vor diesem Hintergrund sollte das heute geltende Verbot überarbeitet werden, um eine Verwendung von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in der Tierfütterung zu ermöglichen.
Ausserdem sollte die Liste der zugelassenen generischen Zusatzstoffe der FMBV an die Änderungen des EU-Rechts angepasst werden.
2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Futtermittel auf der Basis von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen sollten für die Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Tiere in der Verkehrsmilchproduktion, zugelassen werden. In der Nutztierfütterung sollen aber nur Hanfsorten zum Einsatz kommen, die in dem von der EU übernommenen amtlichen Sortenkatalog aufgeführt sind.
Einzelne Zulassungen von Futtermittelzusatzstoffen wurden von der Europäischen Kommission aktualisiert, weshalb das Schweizer Recht entsprechend angepasst werden sollte. Im Zuge der laufenden Neubeurteilung der Zusatzstoffe in der EU wurden zahlreiche Zulassungen von Zusatzstoffen, für die kein Dossier zur Neubeurteilung eingereicht wurde, aufgehoben. Diesem Umstand sollte in Anhang 2 Rechnung getragen werden. Eine Vorinformation zu diesen Änderungen ist bereits im aktuellen Anhang 2 enthalten. Diese Anpassungen dürften für die Futtermittelbranche somit kein Problem darstellen.