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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

In der Gruppe der Aminosäuren wurde L-Lysin technisch rein (3.2.1) aus der Liste gestrichen. Es wurde keiner Neubeurteilung unterzogen, da Lysin in Form von L-Lysin-HCl vermarktet wird, das seinerseits nach wie vor zugelassen ist (3.2.3).

In der Gruppe Harnstoff und seine Derivate bleibt einzig Harnstoff zugelassen. Biuret (2.1.2), Harnstoffphosphat (2.1.3) und Isobutylidendiharnstoff (2.1.4) werden gestrichen.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Verwendung von Hanf in der Tierfütterung könnten vermehrt Kontrollen nötig machen. Da in der Schweiz jedoch nur sehr wenig Hanf angebaut wird, sollten die vorgeschlagenen Änderungen für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen haben.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen signifikanten Mehraufwand dar. Die Berücksichtigung der neuen Bestimmungen zur Hanffütterung bei der Kontrolle der Primärproduktion sollte angesichts des geringen Umfangs der Hanfproduktion zu keinem merklichen Mehraufwand führen.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die Zulassung von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen für einen Teil der Nutztiernährung könnte im Bereich der Tierproduktion vielversprechende volkswirtschaftliche Perspektiven eröffnen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

In der EU wird die Verfütterung von Hanf an Nutztiere nicht eingeschränkt, da man davon ausgeht, dass ausschliesslich Sorten aus dem amtlichen Sortenkatalog verwendet werden. Die vorgeschlagene Änderung tendiert somit zu einer deutlichen Annäherung von Schweizer und EU-Recht.

Die geplanten Änderungen von Anhang 2 sind konform mit den Verpflichtungen des Agrarabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EU, dessen Artikel 9 in Anhang 5 besagt, dass die Parteien dafür Sorge tragen, dass ihre Verzeichnisse der Futtermittelzusatzstoffe möglichst identisch sind. Auch im Zusammenhang mit der Verwendung von Hanf für einen Teil der Tiernährung sollten sich die Schweiz und die EU rechtlich annähern können.

2.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die geänderten Bestimmungen basieren auf den Artikeln 8 und 20 der Futtermittelverordnung

(SR 916.307) festgehalten.