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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 4.1

In Anhang 4.1 der FMBV sollte das Verwendungsverbot von Hanf jeder Art in der Tierfütterung dahingehend angepasst werden, dass die Verwendung von Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in der Fütterung von Nutztieren – mit Ausnahme von verkehrsmilchproduzierenden Tieren – verwendet werden dürfen. Die zulässigen Hanfsorten sind in dem von der EU übernommenen amtlichen Sortenkatalog aufzuführen.

Anhang 2

Zusatzstoffe, die sich im Zusammenhang mit der Neubeurteilung aller Zusatzstoffe seit zwei Jahren in den Untergruppen «nicht in der Neubeurteilung» befinden, sollten nun aus der Liste gestrichen werden, da ihre Zulassung aufgehoben wurde. Die Übergangsfristen sind im neuen Artikel 23e festgehalten.

Zusatzstoffe, deren Bewilligung zurückgezogen wurde, dürfen in der Tierfütterung nicht mehr verwendet werden, ausser sie wurden als Einzelfuttermittel eingestuft. Dies trifft auf die folgenden Zusatzstoffe zu: E 326 Kaliumlactat, E 332 Kaliumcitrate, E 460(ii) Cellulosepulver,

E 450a Dinatriumdihydrogendiphosphat, E 525 Kaliumhydroxid, E 526 Calciumhydroxid und E 153 Kohlenschwarz.

Beim Zusatzstoff E 324 Ethoxyquin wurde für Hunde eine Differenzierung der Höchstgehalte eingeführt.

Die Zulassung des Zusatzstoffs E 401 Natriumalginat wurde auf Fische, Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere beschränkt.

Die Zusatzstoffe E 406 Agar-Agar und E 407 Carrageen sind nur noch für Heimtiere und andere nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen.

Der Zusatzstoff E 330 Citronensäure bleibt als Konservierungsmittel zugelassen, befindet sich jedoch nicht mehr in der Gruppe der Binde- und Trennmittel.

Der Zusatzstoff E 210 Benzoesäure wird aus dem Anhang 2 gestrichen, ist aber nach wie vor zugelassen als «sonstiger zootechnischer Zusatzstoff» unter dem Code 4d210. Er steht somit auf der Liste «Anhang 2.4d», die auf der Website von Agroscope www.afk.agroscope.ch unter der Rubrik «Gesetzliche Grundlagen» / «Anhang 2» eingesehen werden kann.

Präzisierungen gab es bei den Silierzusatzstoffen 1k20602 (Code ergänzt) und 1k21008 (neue Bezeichnungen für die Stämme der Mikroorganismen). In derselben Gruppe wurde für Kaliumsorbat (1k202) und Ameisensäure (1k236) eine neue Bewilligung ausgestellt, die einen Höchstgehalt festlegt. Ausserdem wurden die neuen Zusatzstoffe 1k237 Natriumformiat und 1k301 Natriumbenzoat aufgenommen.

Der Zusatzstoff E 142 Brillantsäuregrün wurde aus der Liste gestrichen, da sein Dossier von der Neubeurteilung zurückgezogen wurde.

Der Zusatzstoff 3b307 Zinkacetat-Dehydrat solid sowie Methionin-Zinkchelat unter dem Code 3b611 werden in die Liste der Spurenelemente aufgenommen. Die Höchstgehalte an Zink wurden herabgesetzt für Hunde und Katzen (–50 mg/kg), Salmoniden und Milchpulver (– 20 mg/kg) und Rinder/Schafe/Ziegen (–30 mg/kg). Der Zusatzstoff 3b813 Selemax wurde als neue Möglichkeit zur Gabe von Selen gebunden an die organische Substanz in Form von Selenomethionin hinzugefügt.