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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Ziff. 2.4.11 Bst. d

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II

Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als

6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten (Anh. 4

Ziff. 6.2); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums

eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)

Ziff. 2.4.17

2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I

(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)

b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, 300 % x QB I

Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als

5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)

c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für

Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, wel-10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 che die Anforderungen erfüllen Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen

Bäumen, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist

grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m

entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle

pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2)

Ziff. 2.4.19 Bst. a

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr.

Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige

Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als

jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in

jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6

Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn

über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen

(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)