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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Ziff. 2.4.11 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Q II: mehr als 2 Schnitte pro Jahr des Krautsaums. 200 % × QB II
Die zweite Hälfte des Krautsaums wird weniger als
6 Wochen nach der ersten Hälfte geschnitten (Anh. 4
Ziff. 6.2); Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums
eingesetzt (Art. 59 Abs. 5)
Ziff. 2.4.17
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten 200 % × QB I
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)
b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, 300 % x QB I
Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als
5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 12.1)
c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Keine; Auszahlung QB II nur für
Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als Hochstamm-Feldobstbäume, wel-10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 che die Anforderungen erfüllen Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen
Bäumen, weniger als ein Drittel der Baumkronen ist
grösser als 3 m, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m
entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle
pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 12.2)
Ziff. 2.4.19 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Jeder Mangel: 500 Fr.
Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige
Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als
jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in
jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6
Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn
über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen
(Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 14.1)