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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Ziff. 2.9
2.9 Tierwohlbeiträge
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für das BTS- und das RAUS-Programm separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS-Beiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS- bzw. RAUS-Beiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet.
2.9.3 BTS
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Nicht alle Tiere in Grup- Tiere der Rindergattung und weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte.
pen gehalten bzw. nicht Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A
zulässige Abweichungen Ziff. 2.5-2.6) 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Tiere der Pferdegattung
Anh. 6 Bst. A Ziff 1.4) (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.5)
Tiere der Ziegengattung
(Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.4)
Tiere der Schweinegattung
(Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.3
Kaninchen (Anh. 6 Bst. A
Ziff. 6.6 und 6.7)
b. Weniger als 15 Lux Ta- Alle Tiere etwas zu wenig Licht: 10 Pte.
geslicht im Stall (Art. 74
Abs. 1 Bst. c) viel zu wenig Licht: 110 Pte.
c. Keine befestigten Fress- Tiere der Rindergattung und 110 Pte.
und Tränkebereiche oder Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. A
Tiere der Schweinegat- Ziff. 2.3)
tung haben während der Tiere der Pferdegattung
Nacht Zugang zu Futter, (Anh. 6 Bst. A Ziff. 3.2)
wenn Fressbereich auch
als Liegebereich genutzt Tiere der Ziegengattung
wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. (Anh. 6 Bst. A Ziff. 4.2)
b) Tiere der Schweinegattung
(Anh. 6 Bst. A Ziff. 5.1 Bst. a
und Ziff. 5.2)