Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen
Der entsprechende Webseitendirektlink wird in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung festgehalten sein.
Absatz 2
Der Verordnungstext wird präzisiert. Weil die topografischen Papierkarten durch die Verordnungsänderung künftig nicht mehr verwendet werden, sollen die interessierten Amtsstellen (v.a. kantonale Landwirtschaftsämter und Gemeindeverwaltungen) per E-Mail orientiert werden anstatt wie bisher per Papier-Post. Somit entfällt der Papierversand, z.B. der kopierten Verfügungen oder Richtigstellungen des BLW.
Absatz 3
Im Zuge der Verordnungsänderung sind die aufgezählten Amtsstellen (Buchstaben a–c) nicht mehr verpflichtet, die topografischen Papierkarten aufzubewahren. Sie müssen jedoch die digitalen topografischen Karten des BLW (Artikel 5 Absatz 1) in den für den Vollzug der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevanten geografischen Informationssystemen anwenden sowie in den amtlichen öffentlichen Geoportalen darstellen.
Verfügt das BLW für Landwirtschaft auf dem Vollzugsgebiet eines Kantons respektive einer Gemeinde Mutationen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen, ist der Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes
data.geo.admin.ch von der Webseite
https://data.geo.admin.ch/ch.blw.landwirtschaftliche-zonengrenzen
zu beziehen und zu aktualisieren.
Der Webseitendirektlink wird in den Weisungen und Erläuterungen der Verordnung festgehalten sein.
Absatz 3 Buchstabe a
Das BLW bewahrt die aktuell gehaltenen rechtsverbindlichen topografischen Karten der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete nicht mehr in Papierform auf, sondern wendet sie in seinen geografischen Informationssystemen an und stellt sie im amtlich öffentlichen Geoportal des Bundes
map.geo.admin.ch für die ganze Schweiz dar.
Absatz 3 Buchstabe b
Der Begriff Kantonsgebiet wird durch den Begriff Vollzugsgebiet abgelöst. Damit muss ein Kanton sicherstellen, dass er Mutationen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen auch ausserkantonaler Flächen umsetzt. Sofern ein kantonales, amtliches, öffentliches Geoportal besteht, ist auf dem Darstellungsgebiet der aktuellste Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete darzustellen.
Absatz 3 Buchstabe c
Es gibt künftig vermehrt beispielsweise urbane Grossgemeinden mit eigenen kommunalen geografischen Informationssystemen. Sind ihre geografischen Informationssysteme für den Vollzug der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete relevant, sind auch Gemeinden verpflichtet für ihr Vollzugsgebiet den Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete von der Geoinformationsplattform des Bundes zu beziehen und aktuell zu halten. Sofern ein kommunales, amtliches, öffentliches Geoportal besteht, ist auf dem Darstellungsgebiet der aktuellste Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete darzustellen.