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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Die folgenden Aufzeichnungen pro Fläche sind 200 Fr.

nicht vollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar: Besteht der Mangel nach der Art der schonenden Bodenbearbeitung, Hauptkultur Nachfrist weiterhin, werden 120 % und vorangehende Hauptkultur, Herbizideinsatz, Flä- der gesamten Beiträge für die

che (Art. 80 Abs. 3) schonende Bodenbearbeitung gekürzt

2.10.4 Einsatz präziser Applikationstechnik

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Un- Rückforderung des Beitrags für die

terblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 500 Fr.

b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf Rückforderung des Beitrags für die

dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3, Anh. 7, Neuanschaffung oder Umrüstung Ziff. 6.3.2) und zusätzlich 1000 Fr.

2.10.5 Beitrag für die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

Das auf der Rechnung deklarierte Reinigungssystem ist Rückforderung des Beitrags für die auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82a und Anh. 7 Neuanschaffung oder Umrüstung Ziff. 6.4) und zusätzlich 500 Fr.

2.10.6 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr.

rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der

Suisse-Bilanz, Auflage 1.815, Zusatzmodul 6 «Lineare Besteht der Mangel nach der

Korrektur nach Futtergehalten» und Zusatzmodul 7 Nachfrist weiterhin, werden 120 % «Import/Export-Bilanz» wurden nicht geführt (Art. 82c der gesamten Beiträge für die Abs. 2) stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt.

b. Der durchschnittliche Rohproteingehalt von 11 Gramm 120 % der entsprechenden Bei-

pro Megajoule verdauliche Energie Schwein träge

(g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen

Schweine ist überschritten (Art. 82c Abs. 1)

15Die Weisung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch …………..