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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen
5.4 Auswirkungen
5.4.1 Bund
Das Plotten der topografischen Papierkarten und deren Versand an die betroffenen Gemeinden und Kantone nach Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen fallen weg. Gleichzeitig werden die Arbeiten für den Betrieb vom GIS für den Bund zunehmen. Der Aufwand bleibt insgesamt gleich.
Die nachgeführten landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen werden zukünftig laufend auf der Bundes Geodaten-Infrastruktur BGDI vom Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) aktualisiert und der Öffentlichkeit über das Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch zur Verfügung gestellt, sowie der Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete auf der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch zum Download angeboten. Der Prozess des automatisierten Datenimports vom BLW auf die BGDI geschieht über den vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betriebenen Amazon-S3-Zugang. Das BIT muss den Zugang für den Datenaustausch zwischen den zwei Bundesstellen garantieren. Der Datenaustausch zwischen dem BLW und swisstopo wird in einer Vereinbarung geregelt werden.
5.4.2 Kantone
Für die Kantone könnte ein einmaliger Mehraufwand entstehen, bis sie ihre IT-Prozesse optimiert haben, um den rechtlich verbindlichen Bundes-Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Gebiete in ihren geografischen Informationssystemen und in ihren amtlichen öffentlichen Geoportalen bei Mutationen auf ihrem Vollzugsgebiet umgehend von der Geoinformationsplattform des Bundes data.geo.admin.ch zu beziehen und zu aktualisieren. Der Geobasisdatensatz ist mit dem georeferenzierten Vollzug der Direktzahlungen von den Kantonen zwingend aktuell zu halten. Der korrekte kantonale administrative zonen- und gebietsabhängige Vollzug kann mit der Verordnungsänderung besser sichergestellt werden. Langfristig wird durch die vorliegende Verordnungsänderung der administrative Aufwand auch für die Kantone reduziert.
5.4.3 Volkswirtschaft
Die Einsichtnahme in die landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen wird durch den deutlich höheren Detaillierungsgrad des Kartenmassstabes verbessert. Betroffene müssen nicht mehr auf die Gemeindeverwaltung gehen, um die topografische Papierkarte (Massstab 1:25‘000) mit den Änderungen der landwirtschaftlichen Zonen- und Gebietsgrenzen einzusehen, sondern haben per Internet Zugriff auf das Geoportal des Bundes map.geo.admin.ch.
5.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.
5.6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
5.7 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).