Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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Artikel 21 Absatz 4 weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, die einzelnen Voraussetzungen von Testkäufen zu regeln. Die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren, das bei der Durchführung von Testkäufen zu befolgen ist, müssen sinnvollerweise zum Aufgabenbereich des Bundesrats gehören.

Artikel 22 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation zu regeln und gewisse Untersuchungsverfahren für verbindlich zu erklären. Die Anwendung des Grundsatzes der Selbstkontrolle durch die Unternehmen, die ein Tabakprodukt auf dem Markt bereitstellen möchten, erfordert die Regelung von Einzelheiten und ergänzende Angaben, die in einer Verordnung festgehalten werden müssen.

Artikel 23 Absatz 4 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Modalitäten der Meldung von Tabakprodukten zum Erhitzen, pflanzlichen Rauchprodukten oder nikotinhaltigen E-Zigaretten festzulegen.

Nach Artikel 25 Absatz 3 muss der Bundesrat den Inhalt und die Modalitäten der Meldung der Zusammensetzung und Emissionen der Tabakprodukte und nikotinhaltigen E-Zigaretten festlegen, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden. Er kann Ausnahmen für bereits nach Artikel 23 gemeldete Produkte vorsehen, wobei er die Fabrikationsgeheimnisse beachten muss. Der Inhalt dieser Meldung ist anders als bei der Meldung nach Artikel 23 sehr detailliert und muss deshalb in der Ausführungsverordnung geregelt werden.

Nach Artikel 26 Absatz 2 kann der Bundesrat eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde und an das BAG vorsehen, wenn ein auf dem Schweizer Markt bereitgestelltes Produkt die Anforderungen von Artikel 5 nicht erfüllt.

Artikel 27 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, eine Mengenbeschränkung für Tabakprodukte oder nikotinhaltige E-Zigaretten festzulegen, die eine Konsumentin oder ein Konsument zum Eigengebrauch einführen darf, um die gewerbsmässige Einfuhr zu verhindern.

Nach Artikel 32 Absatz 2 kann der Bundesrat selbstständig internationale Abkommen im Bereich der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung dieses Gesetzes abschliessen, insbesondere über die Teilnahme der Schweiz an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden.

Artikel 35 Absatz 4 weist dem Bundesrat die Kompetenz zu, die Einzelheiten der amtlichen Kontrollen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten zu regeln. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probenahme und der Untersuchung für verbindlich erklären. Damit sollen die Kantone bei der Koordination ihrer Kontrollen unterstützt werden.

Die Artikel 37–39 beauftragen den Bundesrat, die Bearbeitung und den Austausch von Personendaten, die für den Vollzug der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, im Detail zu regeln.

In Artikel 41 Absatz 1 ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Gebühren für die Kontrollen und Massnahmen der Vollzugsorgane des Bundes regelt.