Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 76 Seiten

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5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dieser Vorentwurf enthält wichtige Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Hersteller, Importeure und Verkäufer von Tabakprodukten und E-Zigaretten. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt müssen Tabakprodukte und nikotinhaltige E-Zigaretten Anforderungen insbesondere an die Zusammensetzung und Emissionen, die Kennzeichnung und die Warnhinweise erfüllen. Weitere sekundäre, technische oder detaillierte Bestimmungen werden auf Stufe der Ausführungsverordnung geregelt.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der vorliegende Vorentwurf sieht einige Bestimmungen vor, mit denen Gesetzgebungskompetenzen übertragen werden. Damit erhält der Bundesrat die Möglichkeit, auf dem Verordnungsweg die konkreten Ausführungsbestimmungen zu erlassen, die für die Umsetzung des Gesetzes erforderlich sind. Diese Delegationsnormen sind ausreichend festgelegt und konkretisiert. Die Anforderungen, deren Anwendung technische Massnahmen erfordert, sind ebenfalls Gegenstand von Bestimmungen für die Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen.

Nach Artikel 9 Absatz 3 muss der Bundesrat die Form und Sprache der obligatorischen Angaben regeln, die auf allen Verpackungen von Tabakprodukten und nikotinhaltigen E-Zigaretten stehen müssen. Dabei muss er den verschiedenen Verpackungsarten Rechnung tragen. Diese technischen und Detailfragen, beispielsweise um die Schriftart auf Warnhinweisen festzulegen, sind auf Stufe Ausführungsverordnung zu regeln.

Artikel 12 Absatz 2 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, bestimmte Tabakprodukte zum Rauchen von der Pflicht des Tragens eines Warnhinweises nach Absatz 1 Buchstabe b auszunehmen. Zudem legt er den Inhalt von kombinierten Warnhinweisen nach Absatz 1 Buchstabe c fest, das heisst die mit Fotografien kombinierten Texte und Informationen über die gesundheitlichen Folgen des Rauchens und die Raucherentwöhnung zu bestimmen, die Verpackungen von Tabakprodukten zum Rauchen zusätzlich zu den anderen Warnhinweisen tragen müssen. Aufgrund ihrer technischen Natur werden die einzelnen Serien kombinierter Warnhinweise als Anhang in die Verordnung des Bundesrats aufgenommen.

Artikel 14 Absatz 2 erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, für bestimmte Verpackungsarten Ausnahmen vorzusehen. Es geht insbesondere darum, eine angemessene Platzierung bei runden Verpackungen und Verpackungen von geschnittenem Tabak vorzusehen.

Nach Artikel 16 Absatz 2 muss der Bundesrat die Form und Sprache der Produktinformation regeln, die auf der Verpackung von nikotinhaltigen E-Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen stehen muss.

Artikel 18 Absatz 2 beauftragt den Bundesrat die Platzierung, Grösse und Sprache des Warnhinweises festlegen, mit dem Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, versehen sein muss.