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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten

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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)

vom … Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a und b der

Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Art. 1 Zweck

Mit diesem Gesetz soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten geschützt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, die auf dem Markt bereitgestellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–19 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–21 gelten auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten.

2 Dieses Gesetz gilt nicht für:

a. Tabakprodukte, deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

b. Flüssigkeiten für nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;

c. Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 27.

1 SR 101

2 BBl