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Vernehmlassung 2017/91: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) · 21 Seiten
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Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG)
vom … Vorentwurf
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe a und b der
Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz soll der Mensch vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten geschützt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, die auf dem Markt bereitgestellt werden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–19 gelten auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; die Bestimmungen in den Artikeln 17–21 gelten auch für nikotinfreie elektronische Zigaretten.
2 Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. Tabakprodukte, deren Tabak die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber anbauen oder die sie für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;
b. Flüssigkeiten für nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch selber herstellen oder verarbeiten;
c. Tabakprodukte und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, welche die Konsumentinnen und Konsumenten für den Eigengebrauch einführen; vorbehalten bleibt Artikel 27.
1 SR 101
2 BBl