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Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 58 Seiten
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BEPS-Übereinkommen
stand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium eingerichtet wurde.
3. Vorbehaltlich des Absatzes 1 berührt dieser Teil nicht die Erfüllung weiter reichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.
4. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser Teil in Bezug auf ein oder mehrere benannte unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen (oder alle ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen) nicht gilt, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, bereits ein obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren vorsehen.
7. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 27 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 31. Dezember 2016 zur Unterzeichnung auf für:
a) alle Staaten;
b) Guernsey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), die Insel Man (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland), Jersey (Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland); und
c) jedes andere Gebiet, das durch einen einvernehmlichen Beschluss der Vertragsparteien und Unterzeichner dieses Übereinkommens befugt ist, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
Art. 28 Vorbehalte
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind:
a) Artikel 3 (Transparente Rechtsträger) Absatz 5;
b) Artikel 4 (Rechtsträger mit doppelter Ansässigkeit) Absatz 3;
c) Artikel 5 (Anwendung von Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung) Absätze 8 und 9;
d) Artikel 6 (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) Absatz 4;
e) Artikel 7 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch) Absätze 15 und 16;
f) Artikel 8 (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) Absatz 3;