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Vernehmlassung 2017/95: Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung und Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 58 Seiten
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BEPS-Übereinkommen
g) Artikel 9 (Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen oder Rechten an
Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) Absatz 6;
h) Artikel 10 (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder
-gebieten gelegene Betriebsstätten) Absatz 5;
i) Artikel 11 (Anwendung von Steuerabkommen zur Einschränkung des Rech-
tes einer Vertragspartei dieses Übereinkommens auf Besteuerung der in ihrem Gebiet ansässigen Personen) Absatz 3;
j) Artikel 12 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommis-
sionärsmodelle und ähnliche Strategien) Absatz 4;
k) Artikel 13 (Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Aus-
nahme bestimmter Tätigkeiten) Absatz 6;
l) Artikel 14 (Aufteilung von Verträgen) Absatz 3;
m) Artikel 15 (Bestimmung des Begriffs der mit einem Unternehmen eng ver-
bundenen Person) Absatz 2;
n) Artikel 16 (Verständigungsverfahren) Absatz 5;
o) Artikel 17 (Gegenberichtigung) Absatz 3;
p) Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absätze 11 und
12;
q) Artikel 23 (Art des Schiedsverfahrens) Absätze 2, 3, 6 und 7;
r) Artikel 24 (Verständigung auf eine andere Regelung) Absatz 3;
s) Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4;
t) Artikel 35 (Wirksamwerden) Absätze 6 und 7; und
u) Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 2.
2. a) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei dieses Übereinkom-
mens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet, einen oder mehrere Vorbehalte in Bezug auf die Art der Fälle anbringen, die nach dem 6. Teil (Schiedsverfahren) einem Schiedsverfahren unterworfen werden können. Für eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) für die Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) entscheidet, nachdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden ist, sind Vorbehalte nach diesem Buchstaben gleichzeitig mit der Notifikation dieser Vertragspartei an den Depositar nach Artikel 18 (Entscheidung für die Anwendung des 6. Teils) anzubringen.
b) Vorbehalte nach Buchstabe a bedürfen der Annahme. Ein Vorbehalt nach
Buchstabe a gilt als von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens angenommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach der Notifikation des Vorbehalts durch den Depositar oder bis zu dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkun-