Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 6 Seiten

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gab, solche in Zukunft aber durchaus auftreten könnten. Die Kompetenzaufteilung sollte deshalb proaktiv geregelt werden.

GL und TG äussern sich «kritisch bis ablehnend» (GL) zur Vorlage, weil diese zu einer

Verkomplizierung des Verfahrens zur Kündigung von Staatsverträgen führe und die

Zuständigkeiten des Bundesrates zu sehr relativieren könnte (GL). TG fragt nach dem

Mehrwert der Vorlage, welche neue offene Fragen aufwerfe. Die SVP fürchtet eine

Schwächung der direktdemokratischen Mitwirkung, weil Kündigungen oder

Neuaushandlungen von Staatsverträgen sinnvoller mit Volksinitiativen verlangt werden sollten.

Einige Kantonsregierungen wollen sich nicht zu Kompetenzaufteilungen zwischen

Bundesorganen äussern (FR, VD, GE). ZH und economiesuisse stellen die praktische

Relevanz des Problems in Frage. Nach economiesuisse «benötigt die Landesregierung

maximale Handlungsfähigkeit (…) für eine wirksame Aussenwirtschaftspolitik»;

economiesuisse «stellt sich aber nicht gegen die Stossrichtung der Gesetzesänderung».

3 Regelung im Gesetz oder in der Bundesverfassung

Zur Frage, ob die Regelung auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe erfolgen soll, äussern sich 28 Vernehmlassungsteilnehmer. 16 davon begrüssen ausdrücklich die Regelung auf

Gesetzesstufe. Vier Teilnehmer äussern sich explizit, dass eine Regelung auf Gesetzesstufe ausreicht und auf eine Verfassungsänderung verzichtet werden kann (SZ, ZG, BDP, GLP).

Sechs Kantonsregierungen (NW, ZG, SH, SG, TI, NE), drei Parteien (CVP, FDP, SP) und drei Organisationen (SGV, SSV, SGA-ASPE) begrüssen ausdrücklich «die vorgesehenen

Gesetzesänderungen» (SG) (NE: «nous nous déclarons favorables au projet de loi tel que présenté») und geben damit implizit zum Ausdruck, dass sie eine Verfassungsänderung nicht als notwendig betrachten.

Die Vernehmlasser, welche keine Notwendigkeit einer Verfassungsänderung sehen, weisen darauf hin, dass in der Bundesverfassung von völkerrechtlichen Verträgen die Rede ist, die genehmigt oder unterbreitet werden müssen. Somit beschränke sich die BV nicht auf den Abschluss von Verträgen, weshalb die Bestimmungen auch für Kündigungen und Änderungen derselben gelten. Die GLP würde es jedoch als sinnvoll erachten, wenn bei nächster

Gelegenheit der Text der Verfassungsbestimmungen in besseren Einklang mit der Vorlage gebracht würde.

Sechs Vernehmlasser sind der Meinung, dass zwingend eine Verfassungsänderung

notwendig ist. Dazu gehören BE und AI, welche sich grundsätzlich für eine Regelung im Sinne der Vorlage der SPK aussprechen. Die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung betont auch die Kantonsregierung TG, welche generell gegen eine Regelung ist. Ebenfalls für eine

Verfassungsänderung sind FR, VD und GE, welche sich inhaltlich nicht zu der von der SPK vorgeschlagenen Regelung äussern.

Sechs weitere Vernehmlasser sind der Meinung, dass die Frage der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung vertieft abgeklärt werden muss. Dazu gehören drei Teilnehmer, die sich inhaltlich gegenüber der Vorlage neutral verhalten (ZH, LU, economiesuisse). Auch drei Kantonsregierungen, die sich für die Vorlage aussprechen, regen eine vertiefte Prüfung der Verfassungsfrage an (SH, AR, GR).