Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/1: Bundesgesetz über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge · 6 Seiten

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Nach Ansicht der Vernehmlasser, die eine Verfassungsänderung fordern, handelt es sich um eine grundlegende Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Parlament und Regierung.

Solche Fragen seien auf Verfassungsstufe zu regeln. Die heutige Verfassung äussere sich jedoch nicht explizit zur Frage der Zuständigkeit für die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. ZH fordert ein Gutachten zur Abklärung der verfassungsrechtlichen Frage. Auf die im Bericht der Kommission vorgebrachten Argumente gegen die Notwendigkeit einer

Verfassungsänderung gehen diese Vernehmlasser nicht ein.

4 Weitere Hinweise

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben Vorschläge zur Änderung des Entwurfs

unterbreitet.

AR möchte geprüft haben, ob eine Änderung von Art. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK, SR 138.1) vorzunehmen wäre. Die Mitwirkung der Kantone sollte nach Ansicht der Regierung von AR auch bei der Kündigung völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Die GLP möchte, dass die Vorlage so überarbeitet wird, dass konsequent inhaltliche und nicht formelle Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat angewendet werden. Konkret schlagen sie in Art. 152 Abs. 3bisParlG und Art. 7a Abs. 2 RVOG Formulierungen vor, welche den Akt der Genehmigung oder des Abschlusses von Verträgen deutlicher vom Akt der Kündigung von Verträgen trennen, weil hierfür nicht die gleichen Organe zuständig sein müssen.

Die SVP macht Formulierungsvorschläge, wonach «höherrangige Organe stets die Kündigung von Staatsverträgen beschliessen oder vorschreiben können, die von nachgeordneten

Organen beschlossen worden sind».