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Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 5 Seiten

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Art. 16h Verhältnis zu kantonalen Regelungen

In Ergänzung zu Kapitel IIIa können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Gliederungstitel vor Art. 16i

IIIb. Die Adoptionsentschädigung

Art. 16i Anspruchsberechtigte

1Anspruchsberechtigt sind Personen, die:

a. ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;

b. während der neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes im Sinne des AHVG4 obligatorisch versichert waren und mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;

c. im Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes:

1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG5 sind,

2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder

3. im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen; und

d. innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Kindes die Erwerbstätigkeit unterbrechen oder den Beschäftigungsgrad um mindestens 20 Prozent reduzieren (Adoptionsurlaub nach Art. 329g des Obligationenrechts6).

2Bei einer gemeinschaftlichen Adoption:

a. müssen beide Elternteile die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a– c erfüllen;

b. muss ein Elternteil die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllen; und

c. entsteht nur ein Anspruch auf Entschädigung.

3Teilen die Eltern den Adoptionsurlaub auf, so hat jeder Elternteil Anspruch auf die Entschädigung während seines Urlaubs.

4Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

5Kein Anspruch entsteht bei einer Stiefkindadoption nach Artikel 264c Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs7.

4 SR 831.10

5 SR 830.1

6 SR 220

7 SR 210