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Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 5 Seiten
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II
Das Obligationenrecht9 wird wie folgt geändert:
Art. 329 Randtitel
VIII. Freizeit,
Ferien, Urlaub
für Jugendarbeit,
Mutterschafts-
und Adoptions-
urlaub
1. Freizeit
Art. 329b Abs. 3
3Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:
a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist oder eine Mutterschaftsentschädigung nach den Artikeln 16b–16h des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195210 (EOG) bezogen hat;
b. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Adoptionsentschädigung nach den Artikeln 16i–16m EOG bezogen hat.
Art. 329g
5. Adoptions-1 Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Kind zur Adoption auf, so urlaub
hat sie oder er bei Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Art. 16i EOG Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von zwei Wochen.
2Als Adoptionsurlaub gilt ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder eine Reduktion des Beschäftigungsgrads um mindestens 20 Prozent. Der Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden.
3Er kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist ausgeschlossen. Die Eltern dürfen ihren Beschäftigungsgrad insgesamt nicht um mehr als 100 Prozent reduzieren.
Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neues Aufzählungselement
1Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:
…
Artikel 329g: (Adoptionsurlaub)
…
9 SR 220
10 SR 834.1