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Vernehmlassung 2018/13: Pa.Iv. 13.478 «Einführung einer Adoptionsentschädigung» · 5 Seiten
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Art. 16j Beginn des Anspruchs
Der Anspruch entsteht beim Beginn des Adoptionsurlaubs.
Art. 16k Ende des Anspruchs
1Unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit unterbrochen oder der Beschäftigungsgrad reduziert wird, endet der Anspruch am 14. Tag nach seinem Beginn.
2Er endet vorzeitig, wenn:
a. die anspruchsberechtigte Person ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder die Reduktion ihres Beschäftigungsgrads nicht mehr mindestens 20 Prozent beträgt; oder
b. die anspruchsberechtigte Person stirbt.
Art. 16l Form, Höhe und Bemessung der Entschädigung
1Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2Das Taggeld beträgt:
a. bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde;
b. bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrads: 80 Prozent der Erwerbseinbusse während der Reduktion.
3Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar; für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.
Art. 16m Verhältnis zu kantonalen Regelungen
In Ergänzung zu Kapitel IIIb können die Kantone eine höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.
Art. 20 Abs. 1
1In Abweichung von Artikel 24 ATSG8 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16d;
c. bei Adoption fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer gemäss Artikel 16k.