Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/17: Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.220475 / 231.1/2017/00001
kunftsbegehren von Kindern erhalten, die darin erfasst sind. Kinder, die vor 2001 aufgrund einer Samenspende geboren wurden, wurden bzw. werden an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin verwiesen (Art. 41 FMedG). Dabei handelte es sich bisher nur um wenige Fälle pro Jahr. In Schweden, wo die Anonymität der Samenspende bereits 1984 aufgehoben wurde, haben von mehreren Hundert betroffenen Erwachsenen bis 2014 offenbar nur dreizehn ein Auskunftsgesuch gestellt3. Angesichts der Pluralisierung der sozialen Familienmodelle und der wachsenden gesellschaftlichen Akzeptanz medizinisch assistierter Fortpflanzungsangebote ist nicht auszuschliessen, dass die biologische Herkunft bei der Konstruktion der persönlichen Identität an Bedeutung zunehmen wird.
3 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln Art. 21 Auskunftsgesuch
Abs. 2: Der Nachweis der Identität des Kindes erfolgt inskünftig grundsätzlich durch Einreichung einer Kopie eines Identitätsdokuments, analog zur Bestellung eines Auszugs aus dem Strafregister. Auf eine persönliche Vorladung der gesuchstellenden Person nach Bern wird verzichtet.
Abs. 3: Wünscht eine Person Auskunft über die Daten des Samenspenders und seine äussere Erscheinung, muss sie ein schriftliches Gesuch einreichen und dabei angeben, wer ihre Mutter ist, und einen Nachweis seiner eigenen Identität vorlegen. Hat sie das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder möchte sie weitergehende Informationen, muss sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren. Die gesuchstellende Person kann selbständig handeln oder sich vertreten lassen. Das Gesuch kann zurückgezogen werden, ohne dass dadurch das Auskunftsrecht verwirkt wäre; die Kostenfolgen sind begrenzt4. Das Gesuch kann jederzeit erneuert werden. Dies gilt insbesondere für Gesuchstellende, deren vor Erreichen der Volljährigkeit eingereichtes Gesuch mangels schutzwürdigen Interesses abgelehnt wurde. Mit Erreichen der Volljährigkeit haben sie einen unbedingten Anspruch, die Spenderdaten zu erhalten. Ist die gesuchstellende Person erkennbar nicht in der Lage, selbständig zu handeln, kann das EAZW sie auffordern, sich vertreten zu lassen und, wenn sie dieser Aufforderung innerhalb einer angesetzten Frist nicht nachkommt, ihr einen Vertreter benennen.
Der Entwurf sieht ausdrücklich keine Pflicht für das EAZW mehr vor, der gesuchstellenden Person, die nicht in der Lage ist, selbständig zu handeln, eine Vertretung zu bestellen. Das soll eine pragmatische Lösungsfindung ermöglichen, die keine unnötigen Kosten verursacht. Dennoch kann es in Ausnahmefällen erforderlich sein, dass das EAZW in analoger Anwendung von Artikel 41 BGG5 eine Vertretung bezeichnet.
Art. 23 Information des Kindes über die Identität des Spenders
Abs. 1: Die persönliche Mitteilung der Spenderdaten, unter Vorladung des Kindes, wird durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt. Dies vereinfacht und vergünstigt das Verfahren für alle Beteiligten6. Mit der Mitteilung auf dem Postweg wird der gesuchstellenden Person im Weiteren der Behördengang auf das EAZW als einziges nationales Auskunftszentrum in
3Anna Lietti, Procréation: nés de donneur(s) inconnu(s), in l’Hebdo 13.03.2014.
4Fr. 75.- pro halbe Stunde Arbeit, Ziff. II.4.1 in Anhang 4 der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen; ZStGV, SR
172.042.110.
5 Bundesgesetz über das Bundesgericht; SR 173.110.
6 Die Gebühren für die gesuchstellende Person werden nach Zeitaufwand berechnet, vgl. Ziff. II.4.1 in Anhang 4 ZStGV.