Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/17: Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.220475 / 231.1/2017/00001

Bern erspart. Dadurch wird es auch nicht mehr erforderlich sein, eine sozialpsychologisch geschulte Beratungsperson beizuziehen.

Abs. 2 und 3: entspricht Art. 24 Abs. 1 FMedV.

Abs. 4: Gelingt es dem EAZW nicht, mit dem Spender Kontakt aufzunehmen, so wird dies mit der Verweigerung eines persönlichen Kontakts zum Kind gleichgesetzt. Demgemäss wird das Kind über das Ergebnis der Suche und über die Persönlichkeitsrechte des Spenders und seiner Familie (Art. 27 Abs. 3 FMedG) informiert.

Abs. 5: Sollten private oder kantonale Organisationen Beratung für Personen anbieten, die aus einer Samenspende entstanden sind, kann das EAZW die Gesuchsteller darauf hinwiesen.

Art. 24 Abweisung des Gesuchs

Aufgehoben.

Abs. 1 wird neu in Art. 23 Abs. 2 und 3 E-FMedV aufgenommen.

Abs. 2 wird aufgehoben, da sein Regelungsgehalt Art. 34 VwVG entspringt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 5 VwVG). Entscheide des EAZW können ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 31 VGG).