Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/17: Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision FMedV – Vereinfachung der Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258874 / 231.1/2018/00002
persönlichen Kontakt ablehnt. Die Möglichkeit einer sozialpsychologischen Begleitung nach dem Muster des geltenden Rechts wird als wesentlich angesehen.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer haben folgende Varianten vorgeschlagen, falls am Entwurf festgehalten werden sollte (JU, TG; SP; FMH, PACH):
Möglichkeit einer Begleitung durch eine Vertrauensperson bei Vorsprache im EAZW (FMH);
Mitteilung durch andere Stellen als das EAZW wie beispielsweise:
o die Klinik, in der die Samenspende durchgeführt wurde (JU; SP);
o eine private Organisation, die Unterstützung bei der Herkunftssuche anbietet (JU; PACH);
o eine neu zu schaffende eidgenössische Fachkommission gemäss Art. 27 Abs. 4 FMedG (FMH);
o die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB (SP);
Wahl einer Alternative zum Postversand, namentlich:
o Vorladung ins EAZW unter Beizug eines sozialpsychologischen Beraters oder einer sozialpsychologischen Beraterin (TG);
o Mitteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin (FMH);
Möglichkeit eines anonymen Briefkontakts, wenn der Samenspender keinen persönlichen Kontakt wünscht (PACH).
4 Vernehmlassungsteilnehmer weisen auf die Wichtigkeit hin, den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin schriftlich dazu anzuhalten, die Persönlichkeitsrechte des Samenspenders und seiner Familie zu respektieren. Dies zum einen generell (Espace A), zum anderen als Ersatzmassnahme für den Verzicht auf eine sozialpsychologische Begleitung (NW, OW und TI). NW und OW betonen, dass dieser Hinweis bereits vor dem Versand der Abstammungsdaten erfolgen muss.
FMH und mws sind der Ansicht, dass im EAZW zunächst die fehlenden personellen Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um das heutige Auskunftsverfahren durchzuführen.
5.5 Schutzwürdiges Interesse des minderjährigen Kindes liegt nicht vor (Art. 27 Abs. 2 FMedG; Art. 23 Abs. 2 E-FMedV)
Kinderanwaltschaft ist der Meinung, dass Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dieselben Rechte haben sollten wie volljährige Gesuchsteller und somit kein schutzwürdiges Interesse nachweisen müssen. BS hingegen begrüsst dieses Erfordernis.5
5.6 Schutzwürdiges Interesse zum Erhalt weiterer Angaben liegt nicht vor (Art. 27 FMedG; Art. 23, Abs. 3 E-FMedV)
BS begrüsst die Notwendigkeit, ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen, um Informationen über den Samenspender zu erhalten, die über seine Identität und seine äussere Erscheinung hinausgehen6.
5 Für Minderjährige ist gemäss Art. 27 Abs. 2 FMedG das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses Voraussetzung, um Auskunft über die Abstammungsdaten zu erhalten. Art. 23 Abs. 2 E-FMedV nimmt diese Voraussetzung auf und konkretisiert sie. Das FMedG seinerseits wird indessen nicht geändert.
6 Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses von Minderjährigen ist in Art. 27 Abs. 2 FMedG eine Bedingung. Art. 23 Abs. 3 E-FMedV nimmt sie auf und konkretisiert sie. Das FMedG seinerseits wird nicht geändert.