Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/17: Teilrevision der Fortpflanzungsmedizinverordnung: Vereinfachung des Vorgehens zur Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Revision FMedV – Vereinfachung der Mitteilung der Abstammungsdaten an das Kind
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.258874 / 231.1/2018/00002
mögliche Anpassungen des Verfahrens geprüft werden. Dabei geht es insbesondere darum sicherzugehen, dass eine sozialpsychologische Begleitung wirklich nicht notwendig ist, bevor man sie abschafft.
5 Bestimmungen des Entwurfs
5.1 Identitätsnachweis durch Einreichung einer Kopie eines Identitätsdokuments (Art. 21 Abs. 2 E-FMedV)
BS äussert sich positiv und argumentiert mit Kundenfreundlichkeit und Verfahrensökonomie.
Die Kantone GE und ZH kritisieren den Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person mittels Kopie eines Identitätsdokuments. Für GE bietet diese Art des Identitätsnachweises keine ausreichenden Garantien in Bezug auf den Datenschutz und birgt das Risiko, dass Unberechtigte ein Auskunftsbegehren stellen.
5.2 Vertretung bei Handlungsunfähigkeit (Art. 21 Abs. 3 E-FMedV)
ZH hält es für sinnvoll, das EAZW nicht mehr zu verpflichten, eine Vertretung zu bestellen, und begrüsst diese Änderung.
Kinderanwaltschaft und SKJP sprechen sich dagegen aus, die Verpflichtung des EAZW aufzuheben, bei Handlungsunfähigkeit der gesuchstellenden Person dieser eine Vertretung zu bezeichnen. Sie möchten die Bestimmung unverändert beibehalten. Gemäss Kinderanwaltschaft sollte zumindest darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 41 BGG4 besteht. Als Alternative schlägt SKJP vor, dass das EAZW in Zusammenarbeit mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) für die Vertretung durch einen Beistand oder eine Beiständin sorgt.
5.3 Allgemeine Bemerkungen zu Art. 23 E-FMedV
SKJP erachtet die vorgeschlagene Vereinfachung als aussagekräftig.
NW weist auf Doppelspurigkeiten zwischen Art. 23 Abs. 1–3 E-FMedV und Art. 27 Abs. 1–3 FMedG hin. NW und OW sind der Ansicht, dass der Ablauf der Auskunftserteilung aus der Formulierung von Art. 23 E-FMedV nur ungenügend hervorgeht. Sie schlagen eine andere Formulierung von Art. 23 E-FMedV vor, welche die Informationen aus dem Flussdiagramm im Anhang des erläuternden Berichts zur Revisionsvorlage aufnimmt.
5.4 Schriftliche Mitteilung (Art. 23 Abs. 1 E-FMedV)
6 Kantone (AG, BE, BS, GR, TI, VS) erachten den Ersatz des heutigen Verfahrens durch die vorgeschlagene Mitteilung auf dem Postweg als Vereinfachung; fünf von ihnen unterstützen die vorgeschlagene Änderung ausdrücklich.
6 Kantone (JU, VD, NW, TG, ZG, ZH), 6 Organisationen (Espace A, FertiForum, FMH, mws, NEK, PACH) und die SP erinnern daran, dass auch bei schriftlicher Auskunftserteilung eine sozialpsychologische Begleitung nötig sein kann. Die Kenntnisnahme der Abstammungsdaten kann ein wichtiger Moment für die Persönlichkeitsentwicklung der gesuchstellenden Person sein. Es kann auch ein heikler Moment sein, besonders dann, wenn der Samenspender den
4 Bundesgesetz über das Bundesgericht; SR 173.110