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Vernehmlassung 2018/23: Verordnung zur Änderung von Verordnungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Medicrime-Konvention · 3 Seiten
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Verordnung zur Änderung von Verordnungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Medicrime-Konvention
vom …
Der Institutsrat des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Institutsrat),
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Arzneimittel-Zulassungsverordnung vom 9. November 20011
Art. 9 Abs. 5
5Für immunologische Tierarzneimittel mit Ausnahme der Allergene ist zusätzlich eine Dokumentation über Untersuchungen über die Unschädlichkeit, Wirksamkeit und Immunitätsdauer des Impfstoffs im Zieltier vorzulegen.
Art. 22 Abs. 3
3Sie muss dem Institut überdies jährlich die in der Schweiz vertriebene Menge von immunologischen Arzneimitteln mit Ausnahme der Allergene für die Verwendung am Menschen melden.
Anhang 8 Ziff. 2 Abs. 1 Ziff. 13 und Abs. 5
1Als meldepflichtige Änderungen gelten:
Regulatorische Änderungen
13. neuer oder zusätzlicher Herstellungsstandort für die Primär-, Sekundär- oder Umverpackung eines verwendungsfertigen Arzneimittels. Davon ausgenommen ist die Primärverpackung von sterilen verwendungsfertigen Arzneimitteln, Produkten aus Blut und Blutplasma, immunologischen Arzneimitteln sowie Arzneimitteln, die mit Hilfe rekombinanter Technologie,
SR ..........
1 SR 812.212.22
2018–0837