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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

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Anhang 1.1

(Art. 3)

Persistente organische Schadstoffe

Ziff. 2 Abs. 2 Bst. b und c, Abs. 3

2Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten nicht für Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände und ihre Bestandteile, wenn:

b. ihr Massengehalt an Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,001 Prozent (10 mg/kg) beträgt;

c. ihr Massengehalt an Decabromdiphenylether nach Ziffer 3 Buchstabe d nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

3Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten zudem nicht für Zubereitungen und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, sofern ihr Massengehalt an Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether nach Ziffer 3 Buchstabe d jeweils nicht mehr als 0,1 Prozent beträgt.

Ziff. 3 Bst. d fünfter Spiegelstrich

d. Bromierte Diphenylether

– Decabromdiphenylether der Formel C12Br10O.

Ziff. 4 Abs. 4

4Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a. das Inverkehrbringen von folgenden Decabromdiphenylether enthaltenden Gegenständen:

1. Kraftfahrzeuge nach Anhang II Teil A Ziffer 1 der Richtlinie 2007/46/EG2 sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/20133, wenn die Fahrzeuge vor dem 1. Dezember 2019 hergestellt worden sind,

2 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1347, ABl. L 192 vom 24.7.2017, S. 1.

3 Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/1788, ABl. L 277 vom 13.10.2016, S. 1.