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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Gliederungstitel nach Art. 62d
1a. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Art. 62e Nach bisherigem Recht gekennzeichnete Biozidprodukte
Biozidprodukte und Wirkstoffe, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
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3. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010
Art. 55a Einleitungssatz
Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:
Art. 57 Abs. 1 und 2
1Die Kennzeichnung muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein.
2Aufgehoben
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4. Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften
Art. 2 Bst. a Ziff. 2 und 4
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:
2. Aufgehoben
4. in der Luft stabile Stoffe sowie Zubereitungen und Produkte, welche die Anforderungen nach den Anhängen 1.5, 2.3, 2.9, 2.10, 2.11 und 2.12 ChemRRV nicht erfüllen,