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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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2. Militärluftfahrzeuge und für diese bestimmte Bauteile, die vor dem
2. März 2027 hergestellt worden sind,
3. zivile Luftfahrzeuge im Sinne von Anhang XVII Eintrag 67 Absatz 5
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/20064 und für diese bestimmte Bauteile, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA oder einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 19445 vor dem 2. März 2027 hergestellt worden sind6,
4. Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach den Nummern 1-3 hergestellt wer-
den dürfen;
b. die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Decabromdiphenylethern sowie Decabromdiphenylether enthaltenden Stoffen und Zubereitungen für die Herstellung von:
1. Bauteilen für Luftfahrzeuge nach Buchstabe a Nummern 2 und 3 bis
zum 2. März 2027,
2. Ersatzteilen für Fahrzeuge, die nach Buchstabe a Nummern 1-3 herge-
stellt werden dürfen.
4Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, Fassung gemäss
ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 6.
5 SR 0.748.0
6 Die Liste der Staaten kann im Internet bei der ICAO unter www.icao.int > About ICAO > List Member States abgerufen werden.