Vorlage

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

2 Herstellung

2.1 Verbot

Die Herstellung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten.

2.2 Ausnahme

Vom Verbot nach Ziffer 2.1 ausgenommen ist die Herstellung von regenerierten ozonschichtabbauenden Stoffen.

3 Inverkehrbringen

3.1 Verbot

Verboten ist das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die:

a. ozonschichtabbauende Stoffe enthalten;

b. mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellt worden und in einer Anlage zum Montrealer Protokoll vom 16. September 19877 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (Montrealer Protokoll) aufgeführt sind.

3.2 Ausnahmen

Das Verbot nach Ziffer 3.1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:

a. Zubereitungen und Gegenständen, für deren Herstellung oder Unterhalt ozonschichtabbauende Stoffe nach Ziffer 6.2 oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäss Ziffer 6.3.1 Absatz 1 verwendet werden dürfen;

b. Zubereitungen und Gegenständen, die nach den Bestimmungen der Anhänge 2.10 und 2.11 in Verkehr gebracht werden dürfen und, falls sie eingeführt werden, deren Einfuhr aus Staaten erfolgt, die sich an die von der Schweiz genehmigten Bestimmungen des Montrealer Protokolls und seiner Änderungen vom 29. Juni 19908, 25. November 19929, 17. September 199710 und 3. Dezember 199911 halten;

c. Zubereitungen, die gemäss Ziffer 1 Absatz 2 den ozonschichtabbauenden Stoffen gleichgestellt sind.

7 SR 0.814.021

8 SR 0.814.021.1

9 SR 0.814.021.2

10 SR 0.814.021.3

11 SR 0.814.021.4