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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Beilage
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
65
1. Chemikalienverordnung vom 5 Juni 2015
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b
3Die Kennzeichnung muss zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
b. Die Kennzeichnung muss in mindestens der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, erfolgen; im Einvernehmen mit einzelnen beruflichen Verwenderinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese in einer anderen Sprache gekennzeichnet werden.
Art. 21 Abs. 3 Bst. b
3Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:
b. in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes der Abgabe an die berufliche Verwenderin oder die Händlerin, oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst werden;
Art. 93b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Stoffe und Zubereitungen, die nach den Anforderungen an die zu verwendenden Amtssprachen gemäss bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Mai 2020 in Verkehr gebracht werden.
66
2. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005
Art. 38 Abs. 2 Bst. b Einleitungssatz
2Biozidprodukte und Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten müssen gekennzeichnet sein:
b. sinngemäss nach den Artikeln 10, 93 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 93b ChemV67; dabei entsprechen:
65 SR 813.11
66 SR 813.12
67 SR 813.11