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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 63 Seiten
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Ziff. 8 Abs. 1 Bst. a sowie 4 und 5
1Die Verbote nach Ziffer 2 Absatz 1 Nummern 1–6 gelten nicht:
a. für folgende Geräte, die in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vor den genannten Daten erstmals in Verkehr gebracht worden sind:
Gerät Datum
medizinische Geräte 22. Juli 2014 Überwachungs- und Kontrollinstrumente 22. Juli 2014 In-vitro-Diagnostika 22. Juli 2016 industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente 22. Juli 2017 sonstige Geräte, die nicht unter den Geltungsbereich der 22. Juli 2019 Richtlinie 2002/95/EG63 gefallen sind (Art. 4 Abs. 4 Bst. ea
der Richtlinie 2011/65/EU)64
4Die Verbote nach Ziffer 2 gelten auch nicht für die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Geräten ausgebaut werden, die vor den dort genannten Daten in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erstmals in Verkehr gebracht wurden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und die Inverkehrbringerinnen der Geräte, in denen die ausgebauten Ersatzteile wiederverwendet werden, die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer schriftlicher Form darüber informieren, dass die Geräte wiederverwendete Teile enthalten.
5Wenn neue Elektro- und Elektronikgeräte Hexabrombiphenyl oder polybromierte Diphenylether mit Ausnahme von Decabromdiphenylether enthalten, gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht.
63 Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19; zuletzt geändert durch Beschluss 2011/534/EU, ABl. L 234 vom 10.9.2011, S. 44; aufgehoben durch Richtlinie 2011/65/EU, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
64 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Absatz 1.