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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 6 Seiten
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Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die
Berichterstattung darüber AS 2019
b. die Erstellung eines Monitoringplans zur Erhebung der jährlichen CO2- Emissionen, die ab dem Jahr 2020 durch Luftfahrzeuge verursacht werden.
3Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden in Tonnenkilometern (tkm) angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 1.
4Die Daten gemäss Absatz 1 Buchstabe b werden in Tonnen CO2 angegeben. Sie berechnen sich nach Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. c und d
1Erhoben werden müssen Daten über die Tonnenkilometer und die CO2- Emissionen, die auf folgenden Flügen erbracht werden:
c. Aufgehoben
d. Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und Berichterstattung darüber
Art. 4 Tonnenkilometer-Monitoringplan
1Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und zur Berichterstattung darüber (tkm-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellte Vorlage.
2Der tkm-Monitoringplan erfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 1.2.
Art. 7 Tonnenkilometer-Monitoringbericht
1Der Luftfahrzeugbetreiber erhebt gemäss dem tkm-Monitoringplan die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 erbrachten Tonnenkilometer und stellt sie in einem Monitoringbericht (tkm-Monitoringbericht) zusammen. Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage2.
2Der tkm-Monitoringbericht umfasst die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 2.
2 Zu finden auf der Website des BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel