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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 6 Seiten

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Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die

Berichterstattung darüber AS 2019

Gliederungstitel nach Art. 9

3. Abschnitt: Monitoringplan zur Erhebung der CO2-Emissionen

Art. 9a CO2-Emissionen-Monitoringplan

1Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der CO2-Emissionen und zur Berichterstattung darüber (CO2-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage3.

2Luftfahrzeugbetreiber, die über einen CO2-Monitoringplan verfügen, der in einem EWR-Staat genehmigt wurde, müssen keinen Plan nach Absatz 1 erstellen, sofern sie dem BAFU bestätigen, dass der genehmigte CO2-Monitoringplan auch auf die Flüge im Geltungsbereich dieser Verordnung angewendet wird, und dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.

3Der CO2-Monitoringplan erfasst die Angaben nach Anhang 4.

Art. 9b Prüfung des CO2-Monitoringplans

1Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den CO2-Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.

2Das BAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter CO2-Monitoringplan innert angemessener Frist nachgebessert wird.

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Archivierung und Bearbeitung der Daten

Art. 10 Sachüberschrift

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 11

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 11 Sachüberschrift

Aufgehoben

3 Zu finden auf der Website des BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel