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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 6 Seiten
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Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die
Berichterstattung darüber AS 2019
Gliederungstitel nach Art. 9
3. Abschnitt: Monitoringplan zur Erhebung der CO2-Emissionen
Art. 9a CO2-Emissionen-Monitoringplan
1Der Luftfahrzeugbetreiber erstellt einen Plan zur Erhebung der CO2-Emissionen und zur Berichterstattung darüber (CO2-Monitoringplan). Er verwendet dafür die vom BAFU zur Verfügung gestellte Vorlage3.
2Luftfahrzeugbetreiber, die über einen CO2-Monitoringplan verfügen, der in einem EWR-Staat genehmigt wurde, müssen keinen Plan nach Absatz 1 erstellen, sofern sie dem BAFU bestätigen, dass der genehmigte CO2-Monitoringplan auch auf die Flüge im Geltungsbereich dieser Verordnung angewendet wird, und dass diese Flüge separat ausgewiesen werden können.
3Der CO2-Monitoringplan erfasst die Angaben nach Anhang 4.
Art. 9b Prüfung des CO2-Monitoringplans
1Der Luftfahrzeugbetreiber reicht den CO2-Monitoringplan bis spätestens am 30. September 2019 beim BAFU zur Prüfung ein.
2Das BAFU kann verlangen, dass ein mangelhafter CO2-Monitoringplan innert angemessener Frist nachgebessert wird.
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Archivierung und Bearbeitung der Daten
Art. 10 Sachüberschrift
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 11
5. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 11 Sachüberschrift
Aufgehoben
3 Zu finden auf der Website des BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Klimapolitik > Emissionshandel