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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 6 Seiten

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Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die

Berichterstattung darüber AS 2019

Anhang 4

(Art. 9a Abs. 2)

Erhebung der CO2-Emissionen: CO2-Monitoringplan

1 CO2-Monitoringplan

1.1 Der CO2-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die

CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.

1.2 Er muss die folgenden Angaben erfassen:

1.2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;

1.2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;

1.2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;

1.2.4 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;

1.2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2- Emissionen der einzelnen Flüge.

1.3 Zusätzlich muss der CO2-Monitoringplan von Luftfahrzeugbetreibern, die

CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen:

1.3.1 ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;

1.3.2 eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.

1.4 Soweit Daten, die der CO2-Monitoringplan enthalten muss, bereits im tkm-

Monitoringplan erfasst wurden, gelten sie auch für den CO2-Monitoringplan.