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Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 6 Seiten
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Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die
Berichterstattung darüber AS 2019
Anhang 4
(Art. 9a Abs. 2)
Erhebung der CO2-Emissionen: CO2-Monitoringplan
1 CO2-Monitoringplan
1.1 Der CO2-Monitoringplan muss gewährleisten, dass sämtliche Flüge, über die
CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2- Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden.
1.2 Er muss die folgenden Angaben erfassen:
1.2.1 die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;
1.2.2 die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;
1.2.3 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;
1.2.4 eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;
1.2.5 eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2- Emissionen der einzelnen Flüge.
1.3 Zusätzlich muss der CO2-Monitoringplan von Luftfahrzeugbetreibern, die
CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, folgende Angaben erfassen:
1.3.1 ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;
1.3.2 eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
1.4 Soweit Daten, die der CO2-Monitoringplan enthalten muss, bereits im tkm-
Monitoringplan erfasst wurden, gelten sie auch für den CO2-Monitoringplan.