Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 8 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 Anforderung 5. Strich
ARA ab 1000 Eang sind neu massnahmenpflichtig, wenn sie in ein Gewässer einleiten, welches einen Anteil von mehr als 20 Prozent bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser aufweist. Die weiteren, bereits geltenden Voraussetzungen gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich, bleiben unverändert.
Die Bestimmung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Massnahmen, welche vor diesem Datum umgesetzt werden, können nicht rückwirkend abgegolten werden.
Die Bestimmung ersetzt die Änderung des Anhangs 3.1, Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich, die am 1. Januar 2021 hätte in Kraft treten sollen.
7/8 054.11-00025/00005/00002/R052-1089