Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

2 Grundzüge der Vorlage

Aktuell ist vorgesehen, dass die Kantone im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet ab 2021 gemäss Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich GSchV ARA mit mehr als 1000 Eang verpflichten, Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffe zu treffen. Im Gegensatz zu den ARA mit mehr als 8‘000 Eang erfolgt dies bereits ab einem Anteil von 5 statt 10 Prozent bezüglich organischen Stoffen ungereinigtem Abwasser im Gewässer. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegen oder für die Trinkwasserversorgung wichtig sind. Die Kantone forderten diesen Spielraum für Einzelfälle bei der Umsetzung der Massnahmen, u.a. damit auch bei ARA in Grenzfällen Massnahmen getroffen werden können, z.B. wenn der Anteil von bezüglich organischen Stoffen ungereinigtem Abwasser im Gewässer leicht unter 10 Prozent ist oder die notwendige Anzahl Eang noch nicht erreicht ist. Mit dem verzögerten Inkrafttreten sollte sichergestellt werden, dass die aus gesamtschweizerischer Sicht prioritären Massnahmen bei grösseren und mittleren ARA vorgängig angegangen werden.

Im Rahmen der Planungen und der Beurteilungen der Gewässer wurde festgestellt, dass nicht nur wenige, sondern bis zu rund 140 ARA zum Ausbau massnahmenpflichtig würden. Das heisst, die Voraussetzung für den Ausbau mit 5 Prozent Abwasseranteil wurde zu tief festgelegt. Ebenfalls wurde erkannt, dass der laufende Zusammenlegungsprozess weiter fortgeschritten sein muss damit sich besser beurteilen lässt, bei welchen kleinen ARA tatsächlich Massnahmen zur Elimination von Spurenstoffen nötig sind.

Daher soll der Anhang 3.1 Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich GSchV ARA mit mehr als 1000 Eang wie folgt geändert werden: Der erforderliche Anteil an bezüglich organischen Spurenstoffen ungereinigtem Abwasser im Gewässer muss mindestens 20 Prozent betragen. Gleichzeitig muss das Inkrafttreten dieses Kriteriums auf den 1. Januar 2028 verschoben werden. Damit wird die Anzahl der betroffenen ARA im Vergleich zu den aktuellen kantonalen Planungen um über 60 Prozent verringert und die zusätzlichen Kosten für die Spezialfinanzierung deutlich reduziert. Damit kann auch weiterhin das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen gewährleistet werden. Im Weiteren wird der Zusammenlegungsprozess kleiner ARA weiter fortgeschritten sein, wenn Massnahmen bei kleinen ARA umgesetzt werden.

Bei der Erarbeitung der vorliegenden Lösung mit den Kantonen wurden auch weitere Varianten wie die Aufhebung der Verpflichtung zum Ausbau von ARA ab 1000 Eang oder eine freiwillige gesamtschweizerische Priorisierung der nach dieser Verpflichtung vorgesehenen Ausbauprojekte geprüft. Die vorliegende Lösung wurde jedoch von einer grossen Mehrheit der Kantone bevorzugt.

5/8 054.11-00025/00005/00002/R052-1089