Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 8 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung GSchV

1 Ausgangslage

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) verpflichtet ausgewählte zentrale Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zum Schutz der Wasserlebewesen und Trinkwasserressourcen seit dem 1. Januar 2016 Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen umzusetzen. Dies betrifft folgende ARA:

 Anlagen ab 80 000 angeschlossenen Einwohnern;

 Anlagen ab 24 000 angeschlossenen Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen;

 Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 Prozent bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten;

 Andere Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, wenn eine Reinigung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist.

Als weiterer Schritt ist zudem vorgesehen, ab 2021 auch Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern zu Massnahmen zu verpflichten, wenn sie in ein Gewässer mit einem Anteil von mehr als 5 Prozent bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Gewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung zur Reinigung verpflichtet1.

Alle Kantone haben inzwischen eine Planung der Massnahmen vorgenommen. Gestützt auf die ab 2016 gültigen vorgenannten Kriterien werden insgesamt schweizweit rund 130 mittlere und grosse ARA (> 8000 angeschlossene Einwohner) Massnahmen ergreifen müssen. Dadurch wird ca. 70 Prozent des Schweizer Abwassers behandelt und der Spurenstoffeintrag in die Gewässer stark reduziert. An den geschätzten Investitionskosten von rund 1.4 Milliarden Franken beteiligt sich der Bund zu 75 Prozent. Die Finanzierung des Bundesbeitrages wird durch eine bis 2040 befristete Abwasserabgabe von jährlich neun Franken pro angeschlossener Einwohnerin und angeschlossenem Einwohner (Eang) gewährleistet.

Der Ausbau von mittleren und grossen ARA ist prioritär. Kleine ARA sind aufgrund des ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses in der Regel vom Ausbau ausgenommen (siehe Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. Dezember 2014, Seite 3). Es ist jedoch vorgesehen, dass die Kantone ab 2021 zusätzlich auch kleine ausgewählte ARA mit mehr als 1000 Eang zum Ausbau verpflichten. Diese Regelung erfüllt die Forderung der Kantone nach mehr Handlungsspielraum in begründeten Ausnahmefällen (siehe Bericht Auswertung der Vernehmlassung von April-August 2012 zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) vom 20. Oktober 2012).

Die Analyse der kantonalen Planungen hat nun gezeigt, dass gestützt auf das Kriterium (Anhang 3.1. Ziffer 2 Nummer 8 Anforderung 5. Strich) für ARA ab 1000 Eang möglicherweise rund 55 bis rund 140 weitere ARA ab 2021 massnahmenpflichtig sein könnten. Damit würden deutlich mehr kleine ARA ausgebaut als ursprünglich angedacht und es würden zusätzliche Investitionskosten von bis zu 500 Millionen Franken anfallen. Für viele ARA ab 1000 Eang bestehen Zusammenlegungsprojekte, bei welchen die kleinen aufgehoben und an grosse ARA angeschlossen werden. Diese kleinen ARA würden auch unabhängig von der Spurenstoffthematik u.a. aufgrund ihres Alters oder aus wirtschaftlichen Überlegungen aufgehoben. Die Verpflichtung dieser ARA würde deshalb nur zu geringfügigen Verbesserungen der Wasserqualität in den betroffenen Gewässern führen. Dies wiederum widerspricht dem zielorientierten Konzept der Spurenstoffelimination, wonach die am stärksten belasteten Gewässer zu entlasten sind.

Diese Analyse wurde der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Umweltämter (KVU) vorgestellt. Es wurde ein gemeinsamer Lösungsvorschlag für das Kriterium für ARA ab 1000 Eang ausgearbeitet, welcher in der vorliegenden Änderung der GSchV umgesetzt werden soll.

1 AS 2015 4791 3/8 054.11-00025/00005/00002/R052-1089