Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/32: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 · 5 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Programmvereinbarungen 2020-2024
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Änderung der Gewässerschutzverordnung
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011, Absatz 3
Die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sieht heute vor, dass ab dem Jahr 2020 die Länge des aufgewerteten Gewässerabschnittes und die Breite der Gerinnesohle bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltungen berücksichtigt werden. Dafür war bei Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juni 2011 eine künftige Finanzierung von Revitalisierungsprojekten mittels Standardpreisen pro Leistungseinheit (d.h. z.B. 5000 CHF pro Laufmeter Fliessgewässer mit einer Breite von 10-15 m) vorgesehen. Die Übergangszeit bis zum Jahr 2016 wurde zunächst als ausreichend angesehen für die Erarbeitung solcher Standardpreise, musste jedoch im Rahmen der Verordnung vom 28. Januar 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016-2019 bis Ende 2019 verlängert werden. Es musste aber festgestellt werden, dass gegenwärtig immer noch nicht ausreichend Daten aus abgeschlossenen Projekten vorliegen, um solche Standardpreise festzulegen. Die benötigten ergänzenden Datengrundlagen werden aktuell bei den Kantonen erhoben und anschliessend ausgewertet. Deshalb soll die Übergangsbestimmung in Absatz 3 um weitere fünf Jahre bis am 31. Dezember 2024 (eine Programmperiode) verlängert werden. Zudem soll sich die Höhe der Abgeltungen zunächst weiterhin nach dem Umfang der Massnahmen richten.
Dem Grundsatz, wonach sich die Höhe der Abgeltung nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen und nach der Wirksamkeit der Massnahmen richtet (Art. 62b Abs. 3 Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), wird aber weiterhin Rechnung getragen, indem an Projekte mit erhöhtem Gewässerraum, mit gutem Aufwand-Nutzen-Verhältnis und mit grossem Nutzen für die Erholung höhere Beiträge ausgerichtet werden (Kriterien von Art. 54b Abs. 1 Bst. c–e GSchV). Damit bleibt ein Anreiz zur Effizienzsteigerung von Massnahmen zur Gewässerrevitalisierung erhalten.
2.2 Änderung der Waldverordnung
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016, Absatz 2
Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung sieht Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j der Waldverordnung (WaV; SR 921.01) vor, dass sich die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen für die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen nach der Anzahl Hektaren des erschlossenen Waldes richtet. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision von Art. 38a des Waldgesetzes eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Da zum Zeitpunkt des Parlamentsbeschlusses keine fachlichen Grundlagen vorlagen, die eine Hektarpauschalierung gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe j WaV zugelassen hätten, wurde die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. August 2016 im Absatz 2 in die WaV aufgenommen. Demnach kann sich die Höhe der Finanzhilfen zunächst weiterhin nach dem Umfang und der Qualität der Massnahmen richten.
Nach einer fachlichen Untersuchung in den Jahren 2016/2017 hat sich gezeigt, dass das Ermitteln einer Hektarpauschalierung für eine leistungsbasierte Förderung der Walderschliessung grundsätzlich möglich erscheint, deren fundierte fachliche und praktische Abstützung jedoch mehr Zeit beansprucht als angenommen. Einerseits wurde beim Erlass der Übergangsbestimmung ausser Acht gelassen, dass die Vorlaufzeiten zur Vorbereitung der kommenden fünfjährigen Periode zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) nur noch kurz sind. So muss die externe Konsultation bereits in der ersten Hälfte 2018 erfolgen. Andererseits zeigt die Erfahrung aus anderen NFA-Bereichen, dass die Abstimmung und Einigung über Richtwerte zwischen Bundesstellen und der partizipative Einbezug der Kantone und weiterer Stakeholder zwar gewinnbringend, jedoch auch zeitintensiv ist. Aus diesen Gründen soll die Übergangsbe-
4/5 /2013.12.04-106/M501-1980