Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/33: Pa.Iv. 09.528 «Finanzierung der Gesundheitsleistungen aus einer Hand. Einführung des Monismus» · 47 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 11. Dezember 2009 hat Nationalrätin Ruth Humbel (CVP, AG) die parlamentarische Initiative 09.528 N eingereicht, deren Ziel es ist, mittels einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ein monistisches Finanzierungsmodell einzuführen. Ihrer Meinung zufolge sind bestimmte Fehlanreize im Gesundheitswesen eindeutig auf die unterschiedliche Finanzierung des ambulanten und des stationären Bereichs zurückzuführen. Das monistische System soll so gestaltet werden, dass die Kantone ihre Mittel gezielt und kontrolliert einsetzen und ihren Einfluss und die Kontrolle über die öffentlichen Gelder behalten.

Die geltende Gesetzgebung ist durch Finanzierungsunterschiede gekennzeichnet, die davon abhängen, ob die Leistungen stationär oder ambulant erbracht werden. Die ambulanten Leistungen werden von den Versicherern vollständig über die Prämien finanziert. Die Spitalleistungen werden zu mindestens 55% von den Kantonen und zu höchstens 45% von den Versicherern bestritten. Dieser Unterschied führt zu verschiedenen Fehlanreizen, die einer qualitativ guten und kostengünstigen Behandlung widersprechen. Dies zeigt sich besonders bei den Tarifen, die der Verlagerung der Behandlungen vom stationären in den ambulanten Bereich entgegenstehen. Dieser Unterschied veranlasst die Versicherer, die Leistungen nur dann vom stationären in den ambulanten Bereich zu verlagern, wenn die ambulanten Leistungen mindestens 55% günstiger als die stationären Leistungen ausfallen, wodurch es zu von den Leistungserbringern verursachten Verzerrungen bei der Wahl der Therapieform kommt.

Die vorliegende Initiative ist nicht der erste Versuch, eine einheitliche Finanzierung des ambulanten und stationären Bereichs einzuführen. Unter anderem wollte das Parlament mit der 2. KVG-Revision den Bundesrat beauftragen, eine einheitliche Finanzierung auszuarbeiten, sie wurde aber im Nationalrat 2003 abgelehnt. Bei der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung wollte der Bundesrat 2004 auf einen sofortigen Übergang zur einheitlichen Finanzierung verzichten, die SGK-S erarbeitete darauf 2005 ein Modell mit monistischer Finanzierung. Angesichts des massiven Widerstands der Kantone gab die SGK-S dieses Modell jedoch auf.

Der Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), der von der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ausgearbeitet wurde, verfolgt drei Ziele, namentlich den Ansporn zur Leistungsverlagerung vom stationären in den ambulanten Bereich, die Konsolidierung der jeweiligen von der OKP finanzierten Leistungsanteile durch Steuereinnahmen und durch Prämien sowie die Förderung einer adäquaten Tarifierung für die im ambulanten und stationären Bereich erbrachten Leistungen. Hierbei müssen die Versicherer alle ambulanten und stationären Behandlungen erstatten. Die Kantonsbeteiligung an den durch die Versicherer aufzubringenden Kosten beträgt mindestens 25,5%, nach Abzug von Franchisen und Selbstbehaltsanteilen, welche von den Versicherten getragen werden. Dieser Prozentsatz, der für die Jahre 2012 bis 2015 einem Jahresdurchschnitt von 7,5 Mrd. Franken entsprochen hätte, wird derart bestimmt, dass der Übergang zu einer einheitlichen Finanzierung ohne Folgen für das Budget von Kantonen und Versicherern bleibt.

Eine Minderheit schlägt vor, nicht auf den Vorentwurf einzutreten, da dieser neue Fehlanreize setzen und die Kantone dazu verpflichten könne, die ambulanten Leistungen mitzufinanzieren, ohne aber den ambulanten Bereich steuern und die Rechnungen kontrollieren zu können. Eine weitere Minderheit lehnt es ab, den Versicherern die Kantonsgelder nach dem Prinzip der verursachten Kosten zuzuteilen, es solle vielmehr ein Pauschalbetrag pro versicherte Person erstattet werden (Risikokompensation).

Die Vernehmlassung wurde vom 15. Mai 2018 bis 15. September 2018 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, der Konsumenten, der Leistungserbringer, der Versicherer und anderer interessierter Kreise durchgeführt.