Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten

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Teilrevision der Verordnung über Geoinformation

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Projektierungszonen und Baulinien

Bei der Einrichtung einer Projektierungszone geht es darum, den Raum für die Planung neuer Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher zu sichern. Baulinien schützen den für den dauerhaften Bestand einer Leitung zwingend notwendigen Raum gegen die Bautätigkeit Dritter. Projektierungszonen und Baulinien stellen mithin öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen dar, welche für Grundeigentümer verbindlich sind.

Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) nach Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen zugänglich machen. Der Kataster beinhaltet die in Anhang 1 GeoIV als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten (Art. 2 und 3 Bst. a der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREBKV; SR 510.622.4]).

Die Projektierungszone und Baulinien sind deshalb in den Anhang zur GeoIV (Geobasisdatenkatalog) aufzunehmen und als Gegenstand des ÖREB-Katasters zu bezeichnen.

Elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV

Bei der geografischen Gesamtsicht des Stromnetzes handelt es sich um raumbezogene Informationen, welche als Geobasisdaten des Bundesrechts ebenfalls in den Anhang zur GeoIV aufzunehmen sind.

Um die geografische Gesamtsicht der elektrischen Anlagen diverser Werkbetreiber herbeizuführen, legt das Bundesamt für Energie (BFE) ein minimales Geodatenmodell fest, welches Inhalt und Struktur der Daten festlegt. Das BFE wird nur diejenigen Daten erheben, welche zwecks Erstellung einer geografischen Gesamtsicht notwendig sind. Nicht zu erheben sind demzufolge die Betriebsdaten der elektrischen Anlagen. Die Werkbetreiber liefern dem BFE ihre Daten gemäss diesem minimalen Geodatenmodell.

Die Gesamtsicht der elektrischen Anlagen wird gemäss der Zugangsberechtigungsstufe A (Art. 21 GeoIV) bereitgestellt, was die Publikation im Kartenviewer des Bundes mit einschliesst. Zudem werden die Daten als Download bereitgestellt.