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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 7 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3

2Zum Übertragungsnetz gehören insbesondere auch:

d. Schaltfelder vor dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu einem Kraftwerk, ausgenommen Schaltfelder beim Übergang zu einem Kernkraftwerk, soweit sie für die Sicherheit des Betriebs dieses Kraftwerks von Bedeutung sind.

3Wer Elektrizität zwecks Speicherung aus dem Netz bezieht, gilt für diesen Bezug als Endverbraucher, soweit er die Elektrizität nicht für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken verwendet.

Art. 4 Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung

1Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.2

2Soweit der Verteilnetzbetreiber seine Endverbraucher mit Grundversorgung nach Massgabe von Artikel 6 Absatz 5bisStromVG mit inländisch produzierter Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefert, rechnet er die Kosten dieser Elektrizität wie folgt in den Tarifanteil für die Energielieferung ein:

SR ..........

1 SR 734.71

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 559). 2017–......