Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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Teilrevision der Verordnung über Geoinformation
1. Einleitende Bemerkungen
Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verordnungen angepasst werden. Dazu gehört auch die Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV; SR 510.620). Damit ist diese Revision Bestandteil der aufgrund der Strategie Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe.
2. Grundzüge der Vorlage
Die Strategie Stromnetze sieht die Erstellung einer geografischen Gesamtsicht des Stromnetzes (Art. 26a EleG) vor und führt wichtige Hilfsmittel zur Verbesserung der räumlichen Koordination wie die Projektierungszonen und Baulinien zur Freihaltung von Räumen respektive Trassen ein (Art. 18– 18d EleG). Die diesen Massnahmen zugrunde liegenden Daten stellen Geodaten des Bundesrechts dar und sind deshalb in den Geobasisdatenkatalog (Anhang zur GeoIV) aufzunehmen.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Auswirkungen der Strategie Stromnetze ergeben sich im Wesentlichen aus den vom Parlament beschlossenen Änderungen auf Gesetzesstufe. Was die vom Bundesrat beantragten Massnahmen betrifft, sind die erwarteten Auswirkungen in der Botschaft vom 13. April 2016 (BBl 2016 3865) beschrieben. Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine weitergehenden Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Durch die Schaffung einer gesamtheitlichen und einheitlichen Datengrundlage wird die Beschaffung der Daten, welche für
– die räumliche Koordination des Sachplanverfahrens (Art. 15e ff. EleG),
– die Koordination der Akteure bei der Bedarfsermittlung (Art. 9e und Art. 22 Abs. 2bisStromVG),
– die Bestimmung spannungsübergreifender Ersatzmassnahmen (Art. 15b Abs. 2 und 3 EleG und
Art. 15 Abs. 3 StromVG),
– die Mitwirkung, Information und Kommunikation (MIK), und
– die Auskunftserteilung an berechtigte Personen
benötigt werden, stark vereinfacht. Mit einem zentralen Bezug und einer zentralen Weitergabe der Daten an berechtigte Personen wird der Aufwand bei der Verwaltung, den Netzbetreibern und den Kantonen vermindert. Damit trägt die Massnahme auch zu einer Optimierung und Beschleunigung der Verfahren bei.