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Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 4 Seiten
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Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Leitungsverordnung vom 30. März 19941 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 3, 15b Absatz 3 und 15c Absätze 2 und 3 des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG)
Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz
1Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Leitungen zu beachten.
2Elektrische Leitungen sind so auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
3Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 2 durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a. Bündelung;
b. Umlegung;
c. Verkabelung;
SR ..........
1 SR 734.31
2 SR 734.0
2017–......