Vorlage

Vernehmlassung 2018/40: Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Electrosuisse geregelt.

Art. 6 Abs. 1 und 3

1Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f.

3Als Auslagen gelten namentlich:

a. Reise- und Transportkosten;

b. Zeugenentschädigungen;

c. dem Inspektorat auferlegte Gebühren;

d. Kosten für beigezogene Dritte;

e. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;

f. Barauslagen, wie Übermittlungs- und Kommunikationskosten.

Art. 7 Abs. 5

5Das Inspektorat kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen.

Art. 7a Vorschuss

1Das Inspektorat kann vom Gesuchsteller in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr verlangen.

2Das Inspektorat setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses.

3Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so setzt das Inspektorat eine kurze Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, so tritt das Inspektorat auf das Gesuch nicht ein.

Art. 9 Abs. 1

1Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 4000 Franken. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 95–250 Franken pro Stunde. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates.

Art. 10 Übrige Tätigkeiten

1Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen. Die Gebühr beträgt einschliesslich des Zuschlags je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 95–250 Franken pro Stunde.