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Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Art. 83f

1Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

2Artikel 4a Buchstabe e ist auch für zivildienstpflichtige Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, anwendbar, sofern noch kein Aufgebot verfügt wurde.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.