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Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Art. 11 Abs. 2ter

2terZivildienstpflichtige Personen, die im nach der Militärgesetzgebung letzten Jahr der Militärdienstpflicht rechtskräftig zum Zivildienst zugelassen wurden, müssen ein Jahr über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivildienst leisten, sofern sie nicht im Jahr der rechtskräftigen Zulassung die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen nach Artikel 8 absolviert haben.

Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

1Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen, sofern sie die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste noch nicht vollständig absolviert haben.

2Militärdienstpflichtige, welche die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste vollständig absolviert haben, können nur dann ein Gesuch um Zulassung einreichen, wenn sie zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten sind.

Art. 17 Wirkung der Gesuchseinreichung

1Die gesuchstellende Person, die nicht in die Armee eingeteilt ist und ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

2Die gesuchstellende Person, die im Zeitpunkt der Bestätigung des Gesuchs in die Armee eingeteilt und nicht zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, wird von der Vollzugsstelle frühestens ein Jahr nach Eingang des Gesuchs zugelassen. Bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids bleibt die Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen, bestehen.

3Wer zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, bleibt bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids zur Erbringung der Militärdienstleistung verpflichtet. Die Vollzugsstelle beachtet dabei die Wartefrist nach Absatz 2 nicht.

4Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3.

Art. 17a Abs. 1 und 1bis

1Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung:

a. nicht in die Armee eingeteilt ist; oder

b. in die Armee eingeteilt und zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.

1bisSie nimmt innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Wartefrist nach Artikel 17 Absatz 2 an einem Einführungstag teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in die Armee eingeteilt und nicht zu einem Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist.