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Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 4 Seiten

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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst

Art. 18 Zulassungsentscheid

1Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht, sein Gesuch danach bestätigt und im Zeitpunkt des Entscheids die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste noch nicht vollständig absolviert hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

2Wer im Zeitpunkt des Entscheids die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste vollständig absolviert hat, wird nur zugelassen, wenn ein Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst besteht.

3Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, wenn die gesuchstellende Person:

a. im Fall von Artikel 17a Absatz 1 den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat; oder

b. im Fall von Artikel 17a Absatz 1bisden Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Wartefrist nach Artikel 17 Absatz 2 besucht hat.

4Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

Art. 20 zweiter Satz

... Aufgehoben.

Art. 21 Beginn, Mindestdauer und zeitliche Abfolge der Einsätze

1Die zivildienstpflichtige Person leistet den ersten Einsatz spätestens in dem Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

2Sie erbringt ab dem Jahr, das dem Beginn des ersten Einsatzes folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 erreicht ist.

3Die zivildienstpflichtige Person, die ihr Gesuch um Zulassung zum Zivildienst aus der Rekrutenschule gestellt und diese im Zeitpunkt der Zulassung nicht bestanden hat, schliesst einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis zum Ende des Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung folgt.

4Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Gliederungstitel vor Art. 83f

2d. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...