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Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 4 Seiten
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Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Grundsatz
1Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können und die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung noch nicht vollständig absolviert haben, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.
2Wer die Gesamtdauer der Ausbildungsdienste vollständig absolviert hat, kann zum Zivildienst zugelassen werden, sofern ein Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst besteht.
Art. 4a Bst. e
Nicht erlaubt sind Einsätze:
e. die ein begonnenes oder abgeschlossenes Medizinstudium erfordern.
Art. 8 Abs. 1
1Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung, mindestens jedoch 150 Zivildiensttage.
1BBl ...
2 SR 824.0
2018–......