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Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 4 Seiten

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832.112.31 Kranken- und Unfallversicherung

c. bei einem Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten: 28.81 Franken;

d. bei einem Pflegebedarf von 61 bis 80 Minuten: 38.41 Franken;

e. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten: 48.02 Franken;

f. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten: 57.62 Franken;

g. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten: 67.22 Franken;

h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 76.82 Franken;

i. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 86.43 Franken;

j. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten: 96.03 Franken;

k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten: 105.63 Franken;

l. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 115.24 Franken.

4 Die Versicherung übernimmt für Tages- oder Nachtstrukturen nach Artikel 7 Absatz 2ter die Beiträge nach Absatz 3 an die Kosten der Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 pro Tag oder Nacht.

Art. 8 ärztlicher Auftrag oder ärztliche Anordnung

1 Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung stellt fest:

a. ob die Patientin oder der Patient Pflegeleistungen benötigt;

b. welche der folgenden Leistungsarten die Patientin oder der Patient benötigt:

1. Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und c (Ermittlung, Beratung, Koordination oder Grundpflege)

2. Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b (Untersuchung und Behandlung).

2 Der Arzt oder die Ärztin kann den Auftrag oder die Anordnung erteilen:

a. für maximal sechs Monate bei Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b;

b. für maximal zwölf Monate bei Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und c;

c. für maximal zwei Wochen bei Patientinnen und Patienten der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital ärztlich angeordnet werden.

3 Bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, gilt der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet. Wird die Hilflosenentschädigung einer Revision unterzogen, so ist deren Resultat vom Versicherten dem Versicherer bekannt zu geben. Im Anschluss an eine derartige Revision ist der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung zu erneuern.